Druckgeräterichtlinie

Image of a pressurized volume.

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU definiert Sicherheits­anforderungen für Druckgeräte in Abhängigkeit von deren Gefahrenpotential, sowie Konformitäts­bewertungs­verfahren, welche beim Entwurf, der Fertigung und der Abnahme der Druckgeräte zur Anwendung kommen, um die Konformität mit den Sicherheits­anforderungen zu prüfen. Sie ist für verfahrenstechnische Anlagen insbesondere für die Auslegung und Beschaffung von Behältern und Rohrleitungen relevant.

Behälter, Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile, deren Designdruck mehr als 0.5bar über dem atmosphärischen Druck von 1.013bar(a) liegt, werden nach einem in der DGRL vorgegebenen Muster in fünf Kategorien eingeteilt. Für die erste dieser fünf Kategorien werden in der DGRL keine Sicherheits­anforderungen definiert. Stattdessen gilt für diese Kategorie mit Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie, dass Entwurf, Fertigung und Abnahme gemäß "guter Ingenieurpraxis" zu erfolgen hat. Für die anderen vier Kategorien, welche mit den römischen Ziffern I, II, III und IV gekennzeichnet sind, muss mittels entsprechender Verfahren die Konformität mit den in der Richtlinie definierten Sicherheits­anforderungen geprüft werden.

Eine höhere Einstufung in die Kategorien der DGRL und damit ausführlichere anzuwendende Konformitäts­bewertungs­verfahren bedeuten höhere Kosten zur Beschaffung der Komponenten, weswegen bereits bei der Auslegung die Einstufung gemäß DGRL berücksichtigt wird.

Sicher­heits­anforderungen

Die Sicherheits­anforderungen an Druckgeräte werden in Anhang I der DGRL definiert. Diese setzen sich unter anderem zusammen aus Vorgaben zum Entwurf des Druckgerätes, zur Fertigung, zur Abnahme und zu den Werkstoffen.

Im Rahmen des Entwurfs des Druckgerätes muss durch Berechnungs­methoden oder durch experimentelle Auslegungs­methoden die Druckfestigkeit bei den nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebs­bedingungen nachgewiesen werden. Dazu sind die Auswirkungen von Verschleiß, Korrosion und anderweitigen chemischen Einflüssen sowie von Ermüdung zu berücksichtigen. Falls die Möglichkeit besteht, dass die zulässigen Druckgrenzen überschritten werden, sind Druckgeräte mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszustatten. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, dass der maximal zulässige Druck (PS) nicht betriebsmäßig überschritten wird. Eine kurzzeitige Überschreitung von höchstens 10% des PS ist jedoch zulässig.

Die Abnahme eines Druckgerätes soll eine Druck­festigkeits­prüfung einschließen, die üblicherweise in Form eines hydrostatischen Drucktests erfolgt.

Konformitäts­bewertungs­diagramme

Die in Anhang II der DGRL definierten Konformitäts­bewertungs­diagramme dienen der Zuordnung von Druckgeräten in eine der fünf Kategorien basierend auf mehreren Faktoren. Es wird unterschieden, ob es sich um eine Rohrleitung oder einen Behälter handelt. Beim Prozessmedium wird zwischen gefährlichen und ungefährlichen Substanzen unterschieden und zwischen gasförmigem und flüssigem Aggregatzustand. Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal möglichen Temperatur um mehr als 0.5bar über dem atmosphärischen Druck von 1.013bar(a) liegt, werden als gasförmig behandelt. Aus diesen Faktoren ergeben sich acht Gruppen von Druckgeräten, für die jeweils ein eigenes Konformitäts­bewertungs­diagramm existiert. Eine Ausnahme innerhalb dieser Zuordnung bilden befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder überhitztem Wasser. Für Drückgeräte dieser Art gibt es ein separates, zusätzliches Konformitätsbewertungsdiagramm. Mit dieser Ausnahme ergeben sich insgesamt neun Konformitäts­diagramme.

In den Konformitäts­diagrammen ist auf der y‑Achse der Designdruck und auf der x‑Achse, im Falle von Rohrleitungen, die Nennweite, beziehungsweise, im Falle von Behältern, das Volumen aufgetragen. Die aufgespannte Fläche ist für jedes Diagramm nach einem individuellen Muster in die fünf Kategorien der DGRL aufgeteilt. Um die für eine Anlagenkomponente gültige Kategorie festzustellen, wird das zugehörige Diagramm ermittelt und anschließend der Designdruck sowie das Volumen, beziehungsweise die Nennweite, auf den entsprechenden Achsen aufgetragen.

Module

In Anhang III der DGRL werden die Konformitäts­bewertungs­verfahren in der Form von Modulen definiert.

DRUCKGERÄTERICHTLINIE

Wir berück­sichtigen die Anforderungen der Druck­geräte­richtlinie bei der Festlegung der Kapazität und der Betriebs­bedingungen der Anlagen­komponenten, um Zuordnungen in höhere Kategorien zu vermeiden und die Beschaffungs­kosten zu reduzieren.

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