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Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU definiert Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte in Abhängigkeit von deren Gefahrenpotential, sowie Konformitätsbewertungsverfahren, welche beim Entwurf, der Fertigung und der Abnahme der Druckgeräte zur Anwendung kommen, um die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen zu prüfen. Sie ist für verfahrenstechnische Anlagen insbesondere für die Auslegung und Beschaffung von Behältern und Rohrleitungen relevant.
Behälter, Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile, deren Designdruck mehr als 0.5bar über dem atmosphärischen Druck von 1.013bar(a) liegt, werden nach einem in der DGRL vorgegebenen Muster in fünf Kategorien eingeteilt. Für die erste dieser fünf Kategorien werden in der DGRL keine Sicherheitsanforderungen definiert. Stattdessen gilt für diese Kategorie mit Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie, dass Entwurf, Fertigung und Abnahme gemäß "guter Ingenieurpraxis" zu erfolgen hat. Für die anderen vier Kategorien, welche mit den römischen Ziffern I, II, III und IV gekennzeichnet sind, muss mittels entsprechender Verfahren die Konformität mit den in der Richtlinie definierten Sicherheitsanforderungen geprüft werden.
Eine höhere Einstufung in die Kategorien der DGRL und damit ausführlichere anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren bedeuten höhere Kosten zur Beschaffung der Komponenten, weswegen bereits bei der Auslegung die Einstufung gemäß DGRL berücksichtigt wird.
Die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte werden in Anhang I der DGRL definiert. Diese setzen sich unter anderem zusammen aus Vorgaben zum Entwurf des Druckgerätes, zur Fertigung, zur Abnahme und zu den Werkstoffen.
Im Rahmen des Entwurfs des Druckgerätes muss durch Berechnungsmethoden oder durch experimentelle Auslegungsmethoden die Druckfestigkeit bei den nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen nachgewiesen werden. Dazu sind die Auswirkungen von Verschleiß, Korrosion und anderweitigen chemischen Einflüssen sowie von Ermüdung zu berücksichtigen. Falls die Möglichkeit besteht, dass die zulässigen Druckgrenzen überschritten werden, sind Druckgeräte mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszustatten. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, dass der maximal zulässige Druck (PS) nicht betriebsmäßig überschritten wird. Eine kurzzeitige Überschreitung von höchstens 10% des PS ist jedoch zulässig.
Die Abnahme eines Druckgerätes soll eine Druckfestigkeitsprüfung einschließen, die üblicherweise in Form eines hydrostatischen Drucktests erfolgt.
Die in Anhang II der DGRL definierten Konformitätsbewertungsdiagramme dienen der Zuordnung von Druckgeräten in eine der fünf Kategorien basierend auf mehreren Faktoren. Es wird unterschieden, ob es sich um eine Rohrleitung oder einen Behälter handelt. Beim Prozessmedium wird zwischen gefährlichen und ungefährlichen Substanzen unterschieden und zwischen gasförmigem und flüssigem Aggregatzustand. Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal möglichen Temperatur um mehr als 0.5bar über dem atmosphärischen Druck von 1.013bar(a) liegt, werden als gasförmig behandelt. Aus diesen Faktoren ergeben sich acht Gruppen von Druckgeräten, für die jeweils ein eigenes Konformitätsbewertungsdiagramm existiert. Eine Ausnahme innerhalb dieser Zuordnung bilden befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder überhitztem Wasser. Für Drückgeräte dieser Art gibt es ein separates, zusätzliches Konformitätsbewertungsdiagramm. Mit dieser Ausnahme ergeben sich insgesamt neun Konformitätsdiagramme.
In den Konformitätsdiagrammen ist auf der y‑Achse der Designdruck und auf der x‑Achse, im Falle von Rohrleitungen, die Nennweite, beziehungsweise, im Falle von Behältern, das Volumen aufgetragen. Die aufgespannte Fläche ist für jedes Diagramm nach einem individuellen Muster in die fünf Kategorien der DGRL aufgeteilt. Um die für eine Anlagenkomponente gültige Kategorie festzustellen, wird das zugehörige Diagramm ermittelt und anschließend der Designdruck sowie das Volumen, beziehungsweise die Nennweite, auf den entsprechenden Achsen aufgetragen.
In Anhang III der DGRL werden die Konformitätsbewertungsverfahren in der Form von Modulen definiert.
Wir berücksichtigen die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie bei der Festlegung der Kapazität und der Betriebsbedingungen der Anlagenkomponenten, um Zuordnungen in höhere Kategorien zu vermeiden und die Beschaffungskosten zu reduzieren.
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